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Verbraucherschützer monieren Bankenpraxis wegen Kredit-Richtlinie

07.07.2010 - Verbraucherschützer monieren Bankenpraxis wegen Kredit-Richtlinie

Seit dem 11.06.2010 gilt auch im deutschen Recht die neue EU-Verbraucherkredit-Richtlinie, nach der Werbung mit Lockvogelangeboten verboten ist und darüber hinaus die Transparenz für Verbraucher bei der Kreditauswahl verbessert werden soll. Nun monieren Verbraucherschützer, dass die Banken die Richtlinie sehr zu ihrem Vorteil auslegten und gerade in Bezug auf Restschuldversicherungen eine ziemlich problematische Praxis anwenden. Auch die erweiterten Informationspflichten legten einige Banken offenbar so aus, dass es keine Verpflichtung gibt, bereits bei einer unverbindlichen Anfrage umfangreiche Informationen zu übermitteln. Verbraucherschützerin Christina Beck, Finanzexpertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen in Berlin, bezeichnete das Verhalten als „skandalös“ und mahnte den Gesetzgeber zu Verbesserungen.

Offenbar werden gesetzliche Ausnahmen regelmäßig genutzt

Ein Kritikpunkt von Christina Beck besteht darin, dass die Banken im Umgang mit der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie offenbar  gesetzliche Ausnahmen zur Regel erklären. So auch bei der Restschuldversicherung, bei der das Gesetz sagt, dass deren Kosten nicht in den effektiven Jahreszins mit einbezogen werden müssen, wenn der effektive Jahreszins dadurch nicht verändert würde, was nach Meinung von Beck jedoch nicht möglich sei, weil eine Restschuldversicherung immer das Risiko senke und sich somit ein geringerer Zinssatz ergeben müsse. Darüber hinaus braucht eine Restschuldversicherung natürlich auch dann nicht mit in den effektiven Zinssatz eingerechnet werden, wenn der Kredit auch ohne Restschuldversicherung verkauft wird, jedoch sehe die Beratungspraxis auch jetzt noch so aus, dass den Kunden oftmals suggeriert werde, wie wichtig eine solche Restschuldversicherung sei, sagte Beck.

Verbraucherschützer mahnen Veränderungen durch den Gesetzgeber an

Nach Aussage von Frau Beck sei deshalb der Gesetzgeber in der Pflicht, zu handeln und die Richtlinie dahingehend zu verändern, dass eine solche Praxis nicht mehr möglich ist. Auch bei unverbindlichen Anfragen müsse ein Kunde umfassend informiert werden, damit er nachher auch eine entsprechende Vergleichsmöglichkeit habe, hieß es weiter. Von Seiten des Gesetzgebers sieht man jedoch aktuell keinen Handlungsbedarf, denn nach Aussage von Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner muss sich nach der Einführung der Richtlinie nun erst einmal ihre Wirkung in der Praxis zeigen. Jetzt bereits Änderungen vorzunehmen, sei verfrüht und wegen der recht einschneidenden Veränderungen in der Praxis der Kreditvergabe nicht der richtige Ansatz.  

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